#1

Handbuch für Zöllner

in Anleitung 13.09.2010 12:44
von dino • 236 Beiträge

Handbuch für Zöllner

am Beispiel der Stadt Stuttgart


1. Steuerordnung
2. Steuersünder
3. Akten
4. Anschreiben
5. Anklage




1. Steuerordnung


Jeder Bürgermeister, der Steuern von seinen Bürgern eintreiben möchte, muss eine Steuerordnung veröffentlichen, welcher so aussehen kann:


§4 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Stuttgart besitzt ist steuerpflichtig.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.

(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

§5 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft



Alle von Bürgern nicht gezahlten Steuern können angemaht werden. Einklagbar sind jedoch nur diese Steuerschulden, die nach Veröffentlichung der Steuerordnung angefallen
sind.




2. Steuersünder

Der Bürgermeister hat in seiner Amtstube eine Liste aller Steuersünder. Dort sind die Namen der Schuldner, die Höhe der Schulden aufgefüht.
Diese Liste stellt er seinem Zöllner regelmässig zur Verfügung (falls der Bürgermeister die Steuern nicht selber eintreiben möchte).



3. Akten


Der Übersicht halber legt der Zöllner für jeden Steuersünder eine eigene Akte an. Es ist hilfreich hierzu ein eigenes Büro einzurichten.

Ansicht Büro:




Eine Übersicht aller Akten kann so aussehen:



Hier hat der Zöllner die schnelle Übersicht, welcher der säumigen Zahler im Kloster ist, wer tot ist, wann die nächste Wiedervorlage (WV) ist.


Eine einzelne Akte kann so aufgebaut sein:



Die Aktenüberschrift enthält den Namen, evtl. den Zustand des Säumigen (Kloster, tot) und das Wiedervorlagedatum
Die Akte selber enthält den Namen des Säumigen, die aktuelle Höhe der Steuerschulden, einen Screen seines Profils, das Datum wann er zuletzt
gesehen wurde und falls er im Kloster ist das Datum seines Klostereintritts.
Weiterer Schriftverkehr mit dem Steuerschuldner wird in der Akte mit Datum vermerkt, der Schriftverkehr selber wird in Kopie unten angehängt.



4. Anschreiben


Erinnerung:


Werter <Name>

Bisher habt Ihr es versäumt, Steuern an die Stadt Stuttgart abzuführen.

Um höhere Kosten für Euch zu vermeiden, erinnere ich Euch hiermit an die noch austehende Steuerzahlung.
Zinsberechnung: 10 % nach Ablauf der Fälligkeit, danach tägl. 1 % der Steuerhauptschuld.

Die Steuerverordnung der Stadt Stuttgart ist hier zu finden:
->Link zur Steuerverordnung<-

Ihr habt die Möglichkeit, diese Sache ohne hohe Kosten für Euch zu regeln, wenn ihr direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.

Bei Fragen wendet euch an mich oder an die Bürgermeisterin Teddie.

gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister


Eine Erinnerung erhält jeder Steuerschuldner, der nicht im Kloster ist bzw. Klosterinsassen, die in regelmässigen kurzen Abständen
aus dem Kloster kommen und sich kurzfristig wieder dorthin zurückziehen.
Oft ist nach einer Erinnerung der Fall erledigt, da die Schuldner nur vergessen haben zu bezahlen oder man ihnen, falls sie neu sind,
erklärt wie sie bezahlen können.

Bei längerfristige Klosterinsassen ist es zwecklos zu Erinnern/Mahnen, da die Tauben u.U. verschwunden sind, wenn sie wieder aus
dem Kloster austreten. So ein Schuldner würde sich über eine Klageandrohung dann wundern, weil er keine Erinnerung/Mahnung bei seinen
Tauben vorfinden würde.


1. Mahnung


Werter <Name>

Das Zollamt der Stadt Stuttgart hat Euch am : <Datum> an die noch austehende Steuerabgabe erinnert. Bisher habt Ihr keine Steuern an die Stadt abgeführt.
Deshalb muss ich Euch nun ermahnen die Steuer binnen einer Frist von 2 Tagen ab Datum dieses Schreibens an die Stadt abzuführen.
Bitte bedenkt die tägl. Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Hauptsteuerschuld!


Die Steuerverordnung der Stadt Stuttgart ist hier zu finden:
->Link zur Steuerverordnung<-


Bei Fragen wendet euch an mich oder an die Bürgermeisterin Teddie.
gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister



Eine erste Mahnung erhält jeder Steuerschuldner, der trotz Erinnerung und einer kurzen Frist seine Steuern nicht bezahlt hat.


letzte Mahnung/Klageandrohung


Werter <Name>

Bereits mehrfach hat das Zollamt der Stadt Stuttgart Euch wegen der säumigen Steuern angeschrieben.

1. Erinnerung an Euch am:
1. Mahnung an Euch am:

bisher habt Ihr auf keines dieser Schreiben reagiert.
Ihr schuldet der Stadt Stuttgart Steuern!
Die Steuerverordnung der Stadt Stuttgartist hier zu finden:
->Link zur Steuerverordnung<-

Ihr habt nun letztmalig Möglichkeit, diese Sache außergerichtlich zu regeln, wenn ihr nach 48 Stunden auf dieses Schreiben antwortet oder direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.
Nach dieser Frist wird die Sache an den Bürgermeister übergeben, der dann ein gerichtliches Steuerstrafverfahren gegen Euch einleiten wird.
Das Verweigern der Steuerabgabe erfüllt den Straftatsbestand des Betruges!

Bei Fragen wendet euch an mich oder an die Bürgermeisterin Teddie.
gez.
.........
städtischer Zollwachtmeister


Dies ist das Anschreiben für hartnäckige Schuldner. Nach Ablauf der Frist wird die Akte mit sämtlichem Schriftverkehr dem Bürgermeister zur
Klageeinreichung übergeben.


5. Anklage

haben alle Anschreiben nicht gefruchtet, erhebt der Bürgermeister (nicht die Staatsanwaltschaft!) Anklage wegen Betrugs vor dem Provinzgericht:


Wertes Gericht.

In meiner Eigenschaft als Bürgermeister und Verwalter der Steuerbehörde der Stadt Stuttgart erhebe Klage gegen xyz wegen Steuerbetrug nach § 4 Abs. 1 und 5a der Stadtverordnung Stuttgart. Ich beantrage gemäß §4 Abs.5 b und c, den Beklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 50% der säumigen Steuerschuld zu verurteilen. Darüber hinaus beantrage ich die erneute Anklage wegen derselben Steuerschuld, falls die Steuerschuld von des Beklagten auch nach dem Strafbefehl des Gerichts nicht an die Stadt Stuttgart abgeführt wird.
---------------------------------------

BEGRÜNDUNG:
Der beklagte besitzt in Stuttgart ein Weizenfeld und ist demnach steuerpflichtig.
Die Zollverwaltung Stuttgart leitete gegen den Beklagten am 11.April 1457 wegen Säumnis der Steuerabgabe ein Ermittlungsverfahren ein. Erstmals wurde der Beklgate am 12. April an seine Steuerschuld erinnert. Eine Mahnung ging von der Zollverwaltung am 17.04.1457 an den Beklagten raus.
Eine letzte Mahnung und gleichzeitige Klageandrohung erhielt der Beklagte von der Zollverwaltung am 28.04.1457 mit einer Frist von 48 Stunden. Eien Antwort oder die Steuerabgabe an die Stadt Stuttgart erfolgte trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so dass eine Klage geboten ist.
Ein Klosteraufenhalt über diese ganze Zeit bestand nicht.
--------------------------------------

BEWEISE:
aktuelle Steuerschuld des Beklagten:


Schriftverkehr (einseitig da ohne Antwort des Beklagten):

----------------------------------

RECHTSGRUNDLAGE:

§4 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Stuttgart besitzt ist steuerpflichtig.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.

(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
---------------------------------

Teddie
Bürgermeisterin der Stadt Stuttgart
Kläger

nach oben springen


Besucher
0 Mitglieder und 1 Gast sind Online

Wir begrüßen unser neuestes Mitglied: Linefee
Forum Statistiken
Das Forum hat 212 Themen und 350 Beiträge.

Xobor Einfach ein eigenes Xobor Forum erstellen