#1

Anklage durch den BM (Muster, muss auf die jeweilige Stadt angepasst werden)

in Vordrucke 12.01.2011 12:55
von dino • 236 Beiträge

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Klage der Stadt STUTTGART gegen Stuttgarter Weizenbauer WINDIGERHUND
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Werte Richterin am Provinzgericht Württemberg, Armidala.

In meiner Eigenschaft als Bürgermeister und Verwalter der Steuerbehörde der Stadt Stuttgart erhebe Klage gegen Windigerhund wegen Steuerbetrug nach § 4 Abs. 1 und 5a der Stadtverordnung Stuttgart. Ich beantrage gemäß §4 Abs.5 b und c, den Beklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 50% der säumigen Steuerschuld zu verurteilen. Darüber hinaus beantrage ich die erneute Anklage wegen derselben Steuerschuld, falls die Steuerschuld von des Beklagten auch nach dem Strafbefehl des Gerichts nicht an die Stadt Stuttgart abgeführt wird.
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BEGRÜNDUNG:
Der beklagte besitzt in Stuttgart ein Weizenfeld und ist demnach steuerpflichtig.
Die Zollverwaltung Stuttgart leitete gegen den Beklagten am 11.April 1457 wegen Säumnis der Steuerabgabe ein Ermittlungsverfahren ein. Erstmals wurde der Beklgate am 12. April an seine Steuerschuld erinnert. Eine Mahnung ging von der Zollverwaltung am 17.04.1457 an den Beklagten raus.
Eine letzte Mahnung und gleichzeitige Klageandrohung erhielt der Beklagte von der Zollverwaltung am 28.04.1457 mit einer Frist von 48 Stunden. Eien Antwort oder die Steuerabgabe an die Stadt Stuttgart erfolgte trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so dass eine Klage geboten ist.
Ein Klosteraufenhalt über diese ganze Zeit bestand nicht.
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BEWEISE:
aktuelle Steuerschuld des Beklagten:
http://250kb.de/u/090430/j/9af885f6.jpg

Informationen über den Beklagten bei Ermitlungsbeginn:
http://www.250kb.de/u/090411/j/3cc4a9dd.jpg

Schriftverkehr (einseitig da ohne Antwort des Beklagten)
Werter Windigerhund
Bisher habt Ihr es versäumt, Steuern an die Stadt Stuttgart abzuführen.
Um höhere Kosten für Euch zu vermeiden, erinnere ich Euch hiermit an die noch austehende Steuerzahlung.
Zinsberechnung: 10 % nach Ablauf der Fälligkeit, danach tägl. 1 % der Steuerhauptschuld.
Die Steuerverordnung der Haupststadt Stuttgart ist hier zu finden:
ingame: Aushang des Rathauses oder im Forum:
http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=433741
Ihr habt die Möglichkeit, diese Sache ohne hohe Kosten für Euch zu regeln, wenn ihr direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.
Bei Fragen wendet euch an mich oder an den Bürgermeister Marcvs_invictvs.
gez.
Ener89
städtischer Zollwachtmeister
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Werter Windigerhund
Das Zollamt der Stadt Stuttgart hat Euch am : 12.04.1457 an die noch austehende Steuerabgabe erinnert. Bisher habt Ihr keine Steuern an die Stadt abgeführt. Deshalb muss ich Euch nun ermahnen die Steuer binnen einer Frist von 2 Tagen ab Datum dieses Schreibens an die Stadt abzuführen. Bitte bedenkt die tägl. Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Hauptsteuerschuld!
Die Steuerverordnung der Haupststadt Stuttgart ist hier zu finden:
ingame: Aushang des Rathauses oder im Forum:
http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=433741
Bei Fragen wendet euch an mich oder an den Bürgermeister Marcvs_invictvs.
gez.
Ener89
städtischer Zollwachtmeister
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Werter Windigerhund
Bereits mehrfach hat das Zollamt der Stadt Stuttgart Euch wegen der säumigen Steuern angeschrieben.
1. Erinnerung an Euch am: 12.04.
1. Mahnung an Euch am: 17.04.
bisher habt Ihr auf keines dieser Schreiben reagiert.
Ihr schuldet der Stadt Stuttgart Steuern!
Die Steuerverordnung der Haupststadt Stuttgart ist hier zu finden:
ingame: Aushang des Rathauses oder im Forum:
http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=433741
Ihr habt nun letztmalig Möglichkeit, diese Sache außergerichtlich zu regeln, wenn ihr nach 48 Stunden auf dieses Schreiben antwortet oder direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.
Nach dieser Frist wird die Sache an den Bürgermeister übergeben, der dann ein gerichtliches Steuerstrafverfahren gegen Euch einleiten wird.
Das Verweigern der Steuerabgabe erfüllt den Straftatsbestand des Betruges!
Bei Fragen wendet euch an mich oder an den Bürgermeister Marcvs_invictvs.
gez.
Ener89
städtischer Zollwachtmeister
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RECHTSGRUNDLAGE:

§4 Steuerordnung

1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Stuttgart besitzt ist steuerpflichtig.

(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister selbstständig festgelegt.

(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung, die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.

(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder dem Zollwachtmeister schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.

(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.

(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.

b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
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Marcvs_invictvs
Bürgermeister der Stadt Stuttgart
Kläger

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#2

RE: Anklage durch den BM (Muster, muss auf die jeweilige Stadt angepasst werden)

in Vordrucke 04.07.2011 09:31
von Linefee • 23 Beiträge

Straftat:
[ ] Sklaverei
[X] Betrug (Steuerhinterziehung)
[ ] Störung öffentlichen Friedens (Raub, Beleidigung, Beleidigung an Amts- und Adelsperson)
[ ] Verrat (versuchter Rathaussturm, Rathaussturm, ungenehmigte Lanzen)
[ ] Hochverrat (…)
Täter: Baldomerus
Opfer: Rathaus der Stadt Zwiefalten
Ort der Straftat: Zwiefalten
Datum der Straftat: Juni 1459
Schadenswert: 78,30 Taler
Beweise [alle!]:
betreuender Büttel: Linefee

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Klage der Stadt Zwiefalten gegen den ehemaligen Zwiefaltener Bürger BALDOMERUS
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Werter Richter am Provinzgericht Württemberg, Dino.

In meiner Eigenschaft als Bürgermeister und Verwalter der Steuerbehörde der Stadt Zwiefalten erhebe Klage gegen Baldomerus wegen Steuerbetrug nach § 3 Abs. 1 und 5a der Stadtverordnung Zwiefalten. Ich beantrage gemäß §3 Abs.5 b und c, den Beklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 50% der säumigen Steuerschuld zu verurteilen. Darüber hinaus beantrage ich die erneute Anklage wegen derselben Steuerschuld, falls die Steuerschuld von des Beklagten auch nach dem Strafbefehl des Gerichts nicht an die Stadt Zwiefalten abgeführt wird.
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BEGRÜNDUNG:
Der Beklagte besaß in Zwiefalten ein Feld und eine Werkstatt ist demnach steuerpflichtig.
Die Zollverwaltung Zwiefalten leitete gegen den Beklagten am 22. Juni 1459 wegen Säumnis der Steuerabgabe ein Ermittlungsverfahren ein. Erstmals wurde der Beklgate am 22. Juni 1459 an seine Steuerschuld erinnert. Eine Mahnung ging vom Bürgermeisteramt am 28.06.1459 an den Beklagten raus.
Eine letzte Mahnung und gleichzeitige Klageandrohung erhielt der Beklagte von der Zollverwaltung am 30.06.1459 mit einer Frist von 48 Stunden. Eine Antwort oder die Steuerabgabe an die Stadt Zwiefalten erfolgte trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung nicht, so dass eine Klage geboten ist.
Ein Klosteraufenhalt über diese ganze Zeit bestand nicht.
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BEWEISE:
aktuelle Steuerschuld des Beklagten:


Informationen über den Beklagten bei Ermitlungsbeginn:
Informationen über Baldomerus
Geboren am 30. November 2010

Baldomerus hat am 30. November Geburtstag.
Letzte Adresse
Land : Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ
Provinz : Ducato di Milano
Stadt : Alessandria

Level : 2
Rufpunkte : 39
Geld : 52

Baldomerus baut nichts an und züchtet keine Tiere.

Letzte Verbindung le 22 Juni 2011


Schriftverkehr (einseitig da ohne Antwort des Beklagten)

Erinnerung am 22.06.1459
Werter Baldomerus,
bei meiner täglichen Runde durch´s Rathaus ist mir auf gefallen, dass Ihr noch vier ausstehende Steuerbescheide habt. Auch wenn Ihr Euch außerhalb Zwiefaltens aufhaltet, müsst Ihr Steuern auf Eure Felder zahlen.
Bitte zahlt diese umgehend. Die Stadt Zwiefalten ist bereit Euch die bislang entstandenen Verzugszinsen zu erstatten. Wenn Ihr auf dieses Angebot eingehen möchtet, schickt mir bitte umgehend eine kurze Nachricht und ich werde Euch das weitere Vorgehen erklären.
Solltet Ihr Eure längere Zeit nicht bewirtschaften, könnt Ihr sie auch brach legen, dann werden auch keine Steuern auf die Felder erhoben. (Auf "Wiederherstellen" klicken, wenn das Feld wieder aktiviert werden soll, sind dann 50 Taler für´s wieder einrichten zu zahlen.)
Herzliche Grüße,
Linefee
Bürgermeisterin zu Zwiefalten

1. Mahnung am 28.06.1459
Werter Baldomerus
Das Zollamt der Stadt Zwiefalten hat Euch am 22.06.1459 an die noch austehende Steuerabgabe erinnert. Bisher habt Ihr keine Steuern an die Stadt abgeführt.
Deshalb muss ich Euch nun ermahnen die Steuer binnen einer Frist von 2 Tagen ab Datum dieses Schreibens an die Stadt abzuführen.
Bitte bedenkt die tägl. Verzugszinsen in Höhe von 1 % der Hauptsteuerschuld!
Bei Fragen wendet euch an mich.
Hochachtungsvoll,
Linefee von Leup
Bürgermeisterin zu Zwiefalten

Letzte Mahnung am 30.06.1459
Werter Baldomerus,
Bereits mehrfach hat das Zollamt der Stadt Zwiefalten Euch wegen der säumigen Steuern angeschrieben.
1. Erinnerung an Euch am: 22.06.1459
1. Mahnung an Euch am: 28.06.1459
bisher habt Ihr auf keines dieser Schreiben reagiert.
Ihr schuldet der Stadt Zwiefalten Steuern!
Ihr habt nun letztmalig Möglichkeit, diese Sache außergerichtlich zu regeln, wenn ihr nach 48 Stunden auf dieses Schreiben antwortet oder direkt die noch ausstehenden Steuern abführt.
Nach dieser Frist wird ein gerichtliches Steuerstrafverfahren gegen Euch eingeleitet. Das Verweigern der Steuerabgabe erfüllt den Straftatsbestand des Betruges!
Bei Fragen wendet euch an mich.
Hochachtungsvoll
Linefee von Leup
Bürgermeisterin zu Zwiefalten
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RECHTSGRUNDLAGE:

§3 STEUERN

Die Steuern werden an jedem zweiten Sonntag erhoben!
Den Steuerbescheid findet ihr unter der Überschrift "Verschiedene Aktionen" im Menü-Punkt "Ich".

STEUER-ORDNUNG
(1) Jeder Bürger, der ein Feld oder eine Werkstatt in Zwiefalten besitzt ist steuerpflichtig.
(2) Die Höhe der Steuer wird vom örtlichen Bürgermeister festgelegt.
(3) Der Bürger hat spätestens 14 Tage nach der Erhebung die Steuer vollständig, mit den Säumniszinsen die ab dem 7. Tag erhoben werden, an das Rathaus zu entrichten.
(4) Der säumige Steuerpflichtige wird zeitnah, mind. aber nach 4 Wochen, nach dem verstrichenen Zahlungsziel vom Bürgermeister oder den Dorfbütteln schriftlich angemahnt. Eine Ausgleichsmöglichkeit gem. § 28 WBG wird dem säumigen Steuerpflichtigen vor einer Anklage geboten.
(5)
a) Kommt ein steuerpflichtiger Bürger dennoch der Zahlungsauforderung nicht nach so wird er wegen Betrug (Steuerhinterziehung) vor dem Gericht der Grafschaft von Württemberg angeklagt.
b) Die Strafe wird an der Höhe der Steuerschuld bemessen und kann den geschuldeten Betrag bis zu 50% übersteigen.
c) Kommt der Steuerpflichtige während des Prozesses der Steuerschuld nach gilt dies als strafmildernder Umstand. Ist dem der Fall darf die Strafe nur in einem Rahmen zwischen 5 und 50 Taler liegen. Dabei sind die §§ 25 und 26 WG zu beachten.
(6)
a)Ein Aufenthalt im Kloster entbindet nicht von der Steuerpflicht.
Die Steuern nebst Säumniszinsen sind nach Rückkehr aus dem Kloster innerhalb von 14 Tagen zu entrichten. Maßgeblich ist das Datum der letzten Sichtung der Person in der Stadt (LogIn). Ausnahmen von dieser Frist kann der Bürgermeister auf Antrag zulassen.
b) Sollte sich ein Steuerschuldner nach längerem Klosteraufenthalt in einer finanziellen Notlage befinden, liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Steuern oder angefallenen Säumniszinsen ganz oder teilweise zu erlassen.
Der Steuerschuldner hat dabei seine Notlage in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

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Linefee von Leup
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